SCHANKRECHT:
I. Allgemeines.
II. Schankort.
III. Schankdauer.
IV. Weinzeiger.
I. Allgemeines: Das Recht, den eigenen WEIN zeitl. befristet ausschenken (einschenken, einschütten) zu dürfen, wird auf Karl den Großen zurückgeführt u. wurde in ÖSTERREICH durch eine Verordng. des Kaisers Josef II. v. 17.8.l784 (Josefinische Zirkularverordnung) rechtl. verankert.- II. Schankort: Der Ausschank v. Wein (ausgeschenken, Ausschank, Schank, Weinausschenken, Weinschank) kann z.B. im Caveau, Gasthaus, Leitgeb, Schenkhaus, Wirtshaus, in der Schenke, Tscharde (= Bauernschenke), Weinschenke od. Wirtschaft u. Törkele erfolgen. Hier fanden früher auch Mahlzeiten od. Tanzbälle zum Abschluss der LESE od. das Weinfest statt. Ein Winzergehöft, in dem nur zeitweilig Wein ausgeschenkt werden darf (Leitgeben), heißt Besen bzw. Besenwirtschaft, Buschelschank, Buschenschank, Buschenschenke, Butellenschank, Eigengewächswirtschaft, Eigenwirtschaft, Gutsausschank, Heckenwirtschaft, Heurige, Heurigenschank, Jausenstation, Rädleinwirtschaft (Rädleinwirt), Schankhaus, Schenkhaus, Strauße od. Straußwirtschaft, Weinausschank, Winzerhaus, Winzerwirtschaft. Die Bez. leiten sich z.T. von den verwendeten Weinzeigern (s.u) ab. Während das Fachw. Straußwirtschaft, das auf den Strauß als Erkennungszeichen zurückgeht, in vielen dt. Anbaugebieten, vor allem an AHR, MITTELRHEIN, MOSEL, NAHE, im RHEINGAU, in RHEINHESSEN, an der HESS. BERGSTRASSE, in der PFALZ u. in BADEN, gilt, sind die übr. eher reg. beschränkt, z.B. Besen in WÜRTTEMBERG, Besenwirtschaft in BADEN u. WÜRTTEMBERG, im ELSASS u. in der SCHWEIZ. Heuriger ist in ÖSTERREICH, vor allem in NIEDERÖSTERREICH u. im BURGENLAND, vereinz. aber auch in der Steiermark, in TSCHECHIEN u. in der SLOWAKEI übl. Eine etw. weitere Verbr. weist auch Buschenschank auf, das die deutschspr. Winzer aus Österreich, Südtirol, Ungarn, Tschechien, aus der Gottschee u. der Slowakei meldeten. Der Ausschank fällt in den Bereich des Rechts (RECHT), da hierzu i.Allg. eine Genehmigg. einzuholen ist. Ausgeschenkt werden die im eigenen Betrieb hergestellten Weine u. Federweißer (Bremser, Federweiße, Federn-, Sturm). In der Jausenstation war der Ausschank nur zur Jausenzeit, d.h. am Vor- od. Nachmittag, aber nicht am Mittag erlaubt. Früher wurde in Salgesch (WALLIS) ab dem 1. Mai jedem Mitglied der Schützengesellschaft 1l Wein in der Schützenlaube ausgeschenkt.- III. Schankdauer: Laut GWP aus Kitzeck hatte früher nur die STEIERMARK das Privileg, den Buschenschank, der lt. Pohl 2007, 79 im J. 1492 zum 1. Mal urkundl. belegt ist, auf 1 J. auszudehnen, im nächsten J. musste man wieder "ansuchen". Auch im J. 1984 durfte hier das ganze J. über ausgeschenkt werden. In Lutzmannsburg (BURGENLAND) war früher das Schankrecht im Schenkhaus (veraltet, mod. ist Buschenschank) auf 14 Tage begrenzt, dann ging es an den nächsten über. In Güns (UNGARN) durfte jeder Winzer (Bauer) mit behördl. Erlaubnis 10 Tage lang seinen eigenen Wein ausschenken. In Salgesch (WALLIS) wurde am Herrgottstag bzw. Unser-Herrgottstag (d.i. Fronleichnam) Wein aus gemeindeeigenen Weinbergen bei einem gemeinsamen Umtrunk, z.B. an die Soldaten, ausgegeben.- IV. Weinzeiger: Das Schankrecht wird durch ein im Freien angebrachtes Zeichen (vgl. Weinzeichen, DWB 28, 1008), in ÖSTERREICH Weinzeiger (Zeiger) genannt, für jeden sichtbar angezeigt (aushängen, außehängen, außetun, ausstecken, einstecken). Hierfür wird meist ein Besen, Kranz od. Strauß verwendet, aber es kommen auch and. Zeichen vor, z.B. ein geschmücktes Bäumchen, ein Tannenwipfel od. Tannenzweig, eine Bocksbeutel-Flasche od. ein Krug, eine Fahne, eine Lampe od. Laterne, Bänder, ein Wagenrädlein od. ein Schild. In Ameis (NIEDERÖSTERREICH) ist das Lied "Wo ein grünes Kranzl (Kränzlein, Kränze-) winkt" bekannt, das auf den Weinzeiger des Heurigenschanks Bezug nimmt. Zeigt ein Rädlein das Schankrecht an, wird der Betreiber Rädleinwirt genannt (Rädleinwirtschaft). Zusätzl. konnte der Weinzeiger mit bunten Bändern (Masche, Mäschelein) geschmückt sein, die häufig auch die Farbe des auszuschenkenden Weins anzeigten, rot für Rotwein u. weiß für Weißwein, z.B. im BURGENLAND u. in UNGARN.- Lit. (tw. mit Abb.): Ambrosi 1992, 318f.; Bender E. 1914, 94ff.; Besse 2012b; Ehret 1937; Geyer 2009; Grünn 1952, 285; Heubach 1968, 13ff.; Hoch 1905, 54ff.; Keller U. 1977, 10f.; Leskoschek 1975; Mathy 1993, 195ff.; Romen 1946; Schätzlein 1940, 18f.; Sebestyén 1978, 41. 98. 104. 109. 277; Weinbaugem. 2010; WKW 129, 708ff.- M.B. |
Buschenschank Buschen |