RECHT: Der Weinbau berührt in weiten Teilen auch den Bereich des Rechts, z.B. die Arbeits-, Pacht-, Grenz- u. Abgabenverhältnisse, die vorgeschriebene Verwendg. v. geeichten Gefäßen (EICHUNG, GEFÄSS) u. Maßen u. das (oft ungeschriebene) Kellerrecht, d.h. die Verhaltensweise im WEINKELLER, z.B. das weithin verbr. Verbot an die Fässer zu klopfen. In früheren Zeiten spielte außerdem der Lese- u. Kelterzwang sowie das Schließen der Weinberge eine große Rolle. Daher verwundert es nicht, dass die WINZERSPRACHE auch eine große Anzahl v. Fachw. der Rechtsspr. enthält. Relikte früherer Arbeitsverhältnisse (Bergmeister, Holde, Holdenbank) konnten aus dem sog. Spontanmaterial der Tonbandaufnahmen ermittelt werden. So mussten an die Herrschaft Abgaben in Form v. Zehnt (Zehnte) u. Arbeitsleistg. (Robot, roboten) entrichtet werden. Zu den Abgaben bei der Verpachtg. des Weinbergs, die vielfach in Form v. Naturalien (z.B. 1l Wein) abgegolten wurde, s. die Art. PACHT u. ZEHNT. In diesem Zshg. spielen auch die Maße eine Rolle, s. den Art. MASS. In RUMÄNIEN schlossen sich die Winzer (einer Straße od. eines Viertels) zu der Nachbarschaft, einer organisierten Gemeinschaft, zusammen, die sich gegenseitig half, z.B. beim Fasstransport (TRANSPORT), u. auch gemeinsam, vor allem an Fastnacht, feierte (BRAUCH), vgl. DRW 9, 1136f.; NSSWB 4, 8; SSWB 8, 11. Jeder Nachbarschaft wurde ein geeichter Weineimer zugeteilt, der beim Verkauf benutzt wurde. In Wallhausen (NAHE) schlossen sich die Winzer zu Nachbarschaftszünften zusammen, die sich ebenfalls gegenseitig, z.B. beim Weinfüllen, halfen u. gemeinsam an Fastnachtdienstag den Wein probierten (WEINPROBE). Hierbei kamen 15-25 Zunftgenossen zusammen; Frauen waren ausgeschlossen. Der Zunftmeister, der während des Jahres Buch führen musste, z.B. über Sterbefälle, wechselte v. Haus zu Haus. Die GWP gehörte früher der Karrenwegzunft an. Auch nach einem Umzug blieb man in der Zunft des alten Viertels. In Gleiszellen (PFALZ) wurde Nachbarschaftshilfe als Entgelt für den gepachteten Weinberg geleistet (PACHT). Die Grenzziehg. u. die Grenzzeichen im WEINBERG (FLURBEREINIGUNG) gehören gleichfalls in den Bereich des Rechts. Verbotszeichen, z.B. der Strohwisch, werden in den Art. LESEZWANG u. WEINBERGSSCHLUSS behandelt. Zu den Verboten im Weinkeller (z.B. das Rauchen zu unterlassen od. kein Brot zu essen), die im WDW aus Raumgründen nur am Rande behandelt werden können, s. z.B. Müller K. 1930, 412; Witte H. 1980a.- s.a. a. 1734 Hofkellerrecht (Birlinger 1861-1862, 2, 198); Kelterrecht (Grichting 1997, 88ff.); "Kieferrecht" (Birlinger 1861-1862, 2, 198); Weinbergrecht (Oberleitner 1967, 142ff.); Weinhauerzunft (Schmidt L. 1958, 71); Weinzunft (Koch H.-J. 1976, 143, Abb.).-Lit.: Bujard o.J.; DRW; Crevel 1999; Ehret 1932; Engelberth 2001; Goldschmidt 1909. [1930]; Grichting 1997; Kleindienst 1983b, 3ff.; Koch H.-J. 1993; Pfaff [1911].- M.B. |